2030

Am 29. April hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über Beschwerden zum Klimaschutzgesetz geurteilt: “Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Regelungen des Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (Klimaschutzgesetz <KSG>) über die nationalen Klimaschutzziele und die bis zum Jahr 2030 zulässigen Jahresemissionsmengen insofern mit Grundrechten unvereinbar sind, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlen. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen” – heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes. Die Bundesregierung ist damit angehalten, die mit dem Klimapfad bis zur vorgesehenen Klimaneutralität im Jahr 2050, nach anderer Lesart bis zur zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts, verbundenen Reduktionsziele (von CO2) über das Jahr 2030 hinaus fortzuschreiben. Das sei eine Sache der Generationengerechtigkeit und außerdem aus Artikel 20a des Grundgesetzes ableitbar. Das Urteil ist wie die meisten Entscheidungen dieser Art umstritten: hat man sich bei der Urteilsfindung auf das richtige CO2-Emissionsmodell bezogen, Lässt sich das aus den Klimazielen des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Klimaabkommens herleiten? “Macht” das BVG mit diesem Urteil Politik oder bescheidet es sich auf die Rolle, im Falle eines Gesetzes, gegen das Beschwerde eingelegt wurde, dessen Konformität mit dem rechtlichen Rahmen, der Verfassung, zu prüfen? Diese Fragen werden uns noch weiter beschäftigen, mindestens bis zum Jahr 2030. Eine gut verständliche Interpretation des Urteils von Maximilian Steinbeis findet sich im Verfassungsblog.